Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Nr. 18, Seite 518,
ausgegeben zu Bonn am 29. April 1994

 

Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 26. Mai.1989
über den Beitritt des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof

Vom 20. April 1994

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Dem in Donostia/San Sebastian am 26. Mai 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773) sowie zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBI. 1972 II S. 845) in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBI. 1983 II S. 802) und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland (BGBI. 1988 II S. 453) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 20. April 1994

Der Bundespräsident
Weizsäcker

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger

Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel