veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/15
VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2004
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft hat
sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und
weiterzuentwickeln. Dazu erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich
der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.
(2) Am 3. Dezember 1998
nahm der Rat den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen
Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (4)
an (Wiener Aktionsplan).
(3) Auf seiner Tagung vom
15. und 16. Oktober 1999 in Tampere bekräftigte der Europäische Rat den
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen als
Eckpfeiler für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums.
(4) Am 30. November 2000
verabschiedete der Rat ein Programm über Maßnahmen zur Umsetzung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (5). Dieses
Programm sieht in seiner ersten Phase die Abschaffung des
Vollstreckbarerklärungsverfahrens, d. h. die Einführung eines Europäischen
Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vor.
(5) Der Begriff
„unbestrittene Forderung“ sollte alle Situationen erfassen, in denen der
Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat
und der Gläubiger gegen den Schuldner entweder eine gerichtliche Entscheidung
oder einen vollstreckbaren Titel, der die ausdrückliche Zustimmung des
Schuldners erfordert, wie einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche
Urkunde, erwirkt hat.
(6) Ein fehlender
Widerspruch seitens des Schuldners im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
b) liegt auch dann vor, wenn dieser nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint
oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen
beabsichtigt, nicht nachkommt.
(7) Diese Verordnung
sollte auch für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche
Urkunden über unbestrittene Forderungen und solche Entscheidungen gelten, die
nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten
Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergangen
sind.
(8) Der Europäische Rat
hat in seinen Schlussfolgerungen von Tampere die Auffassung vertreten, dass
der Zugang zur Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung ergangen ist, durch den
Verzicht auf die dort als Voraussetzung einer Vollstreckung erforderlichen
Zwischenmaßnahmen beschleunigt und vereinfacht werden sollte. Eine
Entscheidung, die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, sollte im Hinblick auf die
Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie im
Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen. So erfolgt beispielsweise im
Vereinigten Königreich die Registrierung einer bestätigten ausländischen
Entscheidung nach den gleichen Vorschriften wie die Registrierung einer
Entscheidung aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs und darf
nicht mit einer inhaltlichen Überprüfung der ausländischen Entscheidung
verbunden sein. Die Umstände der Vollstreckung dieser Entscheidung sollten
sich weiterhin nach innerstaatlichem Recht richten.
(9) Dieses Verfahren
sollte gegenüber dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (6) ----------------------------------- (1) ABl.
C 203 E vom 27.8.2002, S. 86. (2) ABl.
C 85 vom 8.4.2003, S. 1. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 (ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 79). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S.
1. (5) ABl.
C 12 vom 15.1.2001, S. 1. (6) ABl.
L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1496/2002 der Kommission (ABl. L 225 vom 22.8.2002,
S. 13). |
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Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/16 einen erheblichen Vorteil bieten, der darin besteht, dass auf die
Zustimmung des Gerichts eines zweiten Mitgliedstaats mit den daraus
entstehenden Verzögerungen und Kosten verzichtet werden kann.
(10) Auf die Nachprüfung
einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat über
eine unbestrittene Forderung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich
der Schuldner nicht eingelassen hat, kann nur dann verzichtet werden, wenn
eine hinreichende Gewähr besteht, dass die Verteidigungsrechte beachtet
worden sind.
(11) Diese Verordnung
soll der Förderung der Grundrechte dienen und berücksichtigt die Grundsätze,
die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte
Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta
verankert ist, zu gewährleisten.
(12) Für das gerichtliche
Verfahren sollten Mindestvorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen,
dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn
eingeleitete Verfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am
Verfahren, wenn er die Forderung bestreiten will, und über die Folgen seiner
Nichtteilnahme unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung
treffen kann.
(13) Wegen der
Unterschiede im Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den
Zustellungsvorschriften, müssen die Mindestvorschriften präzise und
detailliert definiert sein. So kann insbesondere eine Zustellungsform, die
auf einer juristischen Fiktion beruht, im Hinblick auf die Einhaltung der
Mindestvorschriften nicht als ausreichend für die Bestätigung einer Entscheidung
als Europäischer Vollstreckungstitel angesehen werden.
(14) Alle in den Artikeln
13 und 14 aufgeführten Zustellungsformen sind entweder durch eine absolute
Gewissheit (Artikel 13) oder ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit (Artikel 14)
dafür gekennzeichnet, dass das zugestellte Schriftstück dem Empfänger
zugegangen ist. In der zweiten Kategorie sollte eine Entscheidung nur dann
als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der
Ursprungsmitgliedstaat über einen geeigneten Mechanismus verfügt, der es dem
Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, eine vollständige
Überprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 zu verlangen, und zwar dann,
wenn das Schriftstück dem Empfänger trotz Einhaltung des Artikels 14
ausnahmsweise nicht zugegangen ist.
(15) Die persönliche
Zustellung an bestimmte andere Personen als den Schuldner selbst gemäß
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sollte die Anforderungen der
genannten Vorschriften nur dann erfüllen, wenn diese Personen das betreffende
Schriftstück auch tatsächlich erhalten haben.
(16) Artikel 15 sollte
auf Situationen Anwendung finden, in denen der Schuldner sich nicht selbst
vor Gericht vertreten kann, etwa weil er eine juristische Person ist, und in
denen er durch eine gesetzlich bestimmte Person vertreten wird, sowie auf
Situationen, in denen der Schuldner eine andere Person, insbesondere einen
Rechtsanwalt, ermächtigt hat, ihn in dem betreffenden gerichtlichen Verfahren
zu vertreten.
(17) Die für die
Nachprüfung der Einhaltung der prozessualen Mindestvorschriften zuständigen
Gerichte sollten gegebenenfalls eine einheitliche Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel ausstellen, aus der die Nachprüfung und
deren Ergebnis hervorgeht.
(18) Gegenseitiges
Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten
rechtfertigt es, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle
Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer
Vollstreckungstitel vorliegen, so dass die Vollstreckung der Entscheidung in
allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im
Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden
muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.
(19) Diese Verordnung
begründet keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches
Recht an die prozessualen Mindestvorschriften in dieser Verordnung
anzupassen. Entscheidungen werden in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur dann
effizienter und schneller vollstreckt, wenn diese Mindestvorschriften
beachtet werden, so dass hier ein entsprechender Anreiz für die
Mitgliedstaaten besteht, ihr Recht dieser Verordnung anzupassen.
(20) Dem Gläubiger sollte
es freistehen, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für
unbestrittene Forderungen zu beantragen oder sich für das Anerkennungs- und
Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 oder für andere
Gemeinschaftsrechtsakte zu entscheiden.
(21) Ist ein Schriftstück
zum Zwecke der Zustellung von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat zu versenden, so sollte diese Verordnung, insbesondere die
darin enthaltenen Zustellungsvorschriften, zusammen mit der Verordnung (EG)
Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten(1), und insbesondere mit
deren Artikel 14 in Verbindung mit den Erklärungen der Mitgliedstaaten nach
deren Artikel 23, gelten.
(22) Da die Ziele der
beabsichtigten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen
besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ----------------------------------- (1)
ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37 |
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Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/17 sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(23) Die zur Durchführung
dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss
1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für
die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden.
(24) Gemäß Artikel 3 des
dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt,
dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen
möchten.
(25) Dänemark beteiligt
sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten
Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist.
(26) Gemäß Artikel 67
Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des Vertrags ist für die in dieser Verordnung
geregelten Maßnahmen ab dem 1. Februar 2003 das Mitentscheidungsverfahren
anzuwenden - HABEN
FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Mit
dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene
Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den
freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Verglei-chen und öffentlichen
Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im
Vollstreckungsmit-gliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und
Vollstreckung angestrengt werden muss. Artikel 2 (1) Diese Verordnung ist
in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der
Gerichts-barkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und
Zollsachen, verwaltungsrechtliche Ange-legenheiten sowie die Haftung des
Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung
hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).
(2) Diese Verordnung ist
nicht anzuwenden auf a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c) die soziale Sicherheit;
d) die
Schiedsgerichtsbarkeit. (3) In dieser Verordnung
bedeutet der Begriff „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme
Dänemarks. Artikel 3 (1) Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.
Eine Forderung gilt
als „unbestritten“, wenn a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder
b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrens-vorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder
c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder
d) der Schuldner die
Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. ----------------------------------- (1)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. |
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Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/18 (2) Diese Verordnung gilt
auch für Entscheidungen, die nach Anfechtung von als Europäischer
Vollstre-ckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen
oder öffentlichen Urkunden ergangen sind. Artikel 4 Im
Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Entscheidung“: jede
von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf
ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder
Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses
eines Gerichtsbediensteten.
2. „Forderung“: eine
Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren
Fällig-keitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der
öffentlichen Urkunde angegeben ist.
3. „Öffentliche Urkunde“: a) ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung
i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und
ii) von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist;
oder
b) eine vor einer
Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete
Unterhaltsvereinbarung oder
4.
„Ursprungsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung
ergangen ist, ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen oder
eine öffentliche Urkunde ausgestellt wurde und in dem diese als Europäischer
Vollstreckungstitel zu bestätigen sind.
5.
„Vollstreckungsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung
der/des als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung,
gerichtlichen Vergleichs oder öffentlichen Urkunde betrieben wird.
6. „Ursprungsgericht“:
das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der
Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) befasst
war.
7. Bei den summarischen
Mahnverfahren in Schweden (betalningsföreläggande)
umfasst der Begriff „Gericht“ auch die schwedische kronofogdemyndighet
(Amt für Beitreibung). KAPITEL II Eine
Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten
anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf
und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Artikel 6 (1) Eine in einem
Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird
auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigt, wenn a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und
b) die Entscheidung nicht
im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in
Kapitel II Abschnitte 3 und 6
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht, und
c) das gerichtliche
Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat im Fall einer unbestrittenen Forderung im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) den Voraussetzungen des
Kapitels III entsprochen hat, und
d) die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat, sofern
- die Forderung unbestritten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) ist,
- sie einen Vertrag betrifft, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und
- der Schuldner der
Verbraucher ist. (2) Ist eine als
Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar
oder wurde ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt, so wird auf
jederzeitigen Antrag an das Ursprungs-gericht unter Verwendung des Formblatts
in Anhang IV eine Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit bzw. der
Beschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt. |
veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/19 (3) Ist nach Anfechtung
einer Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Absatz 1
be-stätigt worden ist, eine Entscheidung ergangen, so wird auf jederzeitigen
Antrag unter Verwendung des Formblatts in Anhang V eine Ersatzbestätigung
ausgestellt, wenn diese Entscheidung im Ursprungsmit-gliedstaat vollstreckbar
ist; Artikel 12 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Artikel 7 Umfasst
eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem
gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen, wird sie
auch hinsichtlich dieser Kosten als Euro-päischer Vollstreckungstitel
bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nach den
Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der Verpflichtung zum
Kostenersatz ausdrücklich wider-sprochen. Artikel 8 Wenn
die Entscheidung die Voraussetzungen dieser Verordnung nur in Teilen erfüllt,
so wird die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nur für diese
Teile ausgestellt. Artikel 9 (1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.
(2) Die Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die
Ent-scheidung abgefasst ist. Artikel 10 (1) Die Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht a) berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen;
b) widerrufen, wenn sie
hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig
zu Unrecht erteilt wurde. (2) Für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.
(3) Die Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel können unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI beantragt werden.
(4) Gegen die Ausstellung
einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf
möglich. Artikel 11 Die
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel entfaltet Wirkung nur im
Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung. KAPITEL III (1) Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach diesem Kapitel genügt hat.
(2) Dieselben
Erfordernisse gelten auch für die Ausstellung der Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungs-titel oder einer Ersatzbestätigung im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 für eine Entscheidung, die nach An-fechtung einer
Entscheidung ergangen ist, wenn zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die
Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) erfüllt sind. Artikel 13 (1) Das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück kann
dem Schuldner wie folgt zugestellt worden sein: a) durch persönliche
Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des
Empfangsdatums unterzeichnet, oder |
veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/20 b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist, oder
c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder
d) durch elektronische
Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine
Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und
zurückschickt. (2) Eine Ladung zu einer
Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner gemäß Absatz 1 zugestellt oder
mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt
gemacht worden sein, wobei dies im Protokoll dieser Verhandlung festgehalten
sein muss. Artikel 14 (1) Das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück sowie
eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner auch in einer der
folgenden Formen zugestellt worden sein: a) persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Schuldners an eine in derselben Wohnung wie der Schuldner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person;
b) wenn der Schuldner Selbstständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Schuldners an eine Person, die vom Schuldner beschäftigt wird;
c) Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten des Schuldners;
d) Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Schuldners, sofern in der schriftlichen Benachrich-tigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen;
e) postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Schuldner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat;
f) elektronisch, mit
automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Schuldner vorab
ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann.
(3) Die Zustellung nach
Absatz 1 Buchstaben a) bis d) wird bescheinigt durch a) ein von der
zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes
Schriftstück mit den folgenden Angaben: i) die gewählte Form der Zustellung und
ii) das Datum der Zustellung sowie,
iii) falls das Schriftstück einer anderen Person als dem Schuldner zugestellt wurde, der Name dieser Person und die Angabe ihres Verhältnisses zum Schuldner,
oder b) eine
Empfangsbestätigung der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, für
die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a) und b). Artikel 15 Die
Zustellung gemäß Artikel 13 oder
Artikel 14 kann auch an den Vertreter des Schuldners
bewirkt worden sein. Artikel 16 Um
sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung
unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das
gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben: a) den Namen und die Anschrift der Parteien;
b) die Höhe der Forderung;
c) wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass auf die Hauptforderung automatisch ein gesetzlicher Zinssatz angerechnet wird;
d) die Bezeichnung des
Forderungsgrundes. |
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der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/21 Artikel 17 In
dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder
einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem
Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss deutlich auf
Folgendes hingewiesen worden sein: a) auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung; dazu gehören insbesondere die Frist, innerhalb deren die Forderung schriftlich bestritten werden kann bzw. gegebenenfalls der Termin der Gerichtsverhandlung, die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, an die die Antwort zu richten bzw. vor der gegebenenfalls zu erscheinen ist, sowie die Information darüber, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist;
b) auf die Konsequenzen
des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die etwaige
Mög-lichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner
und der Verpflichtung zum Kostenersatz. Artikel 18 (1) Genügte das Verfahren
im Ursprungsmitgliedstaat nicht den in den Artikeln 13 bis 17 festgelegten
verfahrensrechtlichen Erfordernissen, so sind eine Heilung der
Verfahrensmängel und eine Bestätigung der Entscheidung als Europäischer
Vollstreckungstitel möglich, wenn a) die Entscheidung dem Schuldner unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse nach Artikel 13 oder Artikel 14 zugestellt worden ist, und
b) der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, und er in oder zusammen mit der Entscheidung ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und gegebenenfalls der Frist unterrichtet wurde, und
c) der Schuldner es
versäumt hat, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gemäß den
einschlägigen verfahrensrechtlichen Erfordernissen einzulegen. (2) Genügte das Verfahren
im Ursprungsmitgliedstaat nicht den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach
Artikel 13 oder Artikel 14, so ist eine Heilung dieser Verfahrensmängel
möglich, wenn durch das Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren
nachgewiesen ist, dass er das zuzustellende Schriftstück so rechtzeitig
persönlich bekommen hat, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen
konnte. Artikel 19 (1) Ergänzend zu den
Artikeln 13 bis 18 kann eine Entscheidung nur dann als Europäischer
Vollstreckungs-titel bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des
Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung zu
beantragen, falls a) i) das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück oder gegebenenfalls die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurden, und
ii) die Zustellung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkeh-rungen für seine Verteidigung hätte treffen können,
oder
b) der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte,
wobei in beiden Fällen
jeweils vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird. (2) Dieser Artikel
berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Überprüfung der
Entscheidung unter großzügigeren Bedingungen als nach Absatz 1 zu
ermöglichen. KAPITEL IV (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.
(2) Der Gläubiger ist
verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des
Vollstreckungsmitgliedstaats Folgendes zu übermitteln: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) eine Ausfertigung der
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre
Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und |
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der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/22 c) gegebenenfalls eine
Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine
Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des
Vollstreckungsmitgliedstaats oder - falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere
Amtssprachen gibt - nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem
die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der
Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche
Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft er
neben seiner oder seinen eigenen für die Ausstellung der Bestätigung zulässt.
Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten
Person zu beglaubigen. (3) Der Partei, die in
einem Mitgliedstaat eine Entscheidung vollstrecken will, die in einem anderen
Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, darf wegen
ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen
Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung,
unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. Artikel 21 (1) Auf Antrag des
Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im
Vollstreckungsmitglied-staat verweigert, wenn die als Europäischer
Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung
unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen
ist, sofern a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und
b) die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Vor-aussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und
c) die Unvereinbarkeit im
gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht
worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte. (2) Weder die Entscheidung
noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im
Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden. Artikel 22 Diese
Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten
vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 im Einklang mit Artikel
59 des Brüsseler Übereinkommens über die gericht-liche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ver-pflichtet haben, Entscheidungen insbesondere der Gerichte eines anderen
Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittlands
haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels
4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des
genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können. Artikel 23 Hat
der Schuldner - einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder
- die Berichtigung oder
den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß
Artikel 10 beantragt, so
kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im
Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
c) unter
außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen. KAPITEL V (1) Ein Vergleich über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2, der von einem Gericht gebilligt oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen wurde, und der in dem Mitgliedstaat, in dem er gebilligt oder geschlossen wurde, vollstreckbar ist, wird auf Antrag an das Gericht, das ihn gebilligt hat oder vor dem er geschlossen wurde, unter Verwendung des Formblatts in Anhang II als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.
(2) Ein Vergleich, der im
Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden
ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer
Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Vollstreckbarkeit
angefochten werden kann. |
veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/23 (3) Die Bestimmungen von
Kapitel II (mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9
Absatz 1) sowie von Kapitel IV (mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 und
Artikel 22) finden entsprechende Anwendung.
Artikel 25
(1) Eine öffentliche Urkunde über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang III als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.
(2) Eine öffentliche Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann.
(3) Die Bestimmungen von Kapitel II (mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) sowie von Kapitel IV (mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22) finden entsprechende Anwendung.
KAPITEL VI Diese
Verordnung gilt nur für nach ihrem In-Kraft-Treten ergangene Entscheidungen,
gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder
registrierte öffentliche Urkunden. KAPITEL VII Diese
Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung
einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen
Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
44/2001 zu betreiben. Artikel 28 Diese
Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt. KAPITEL VIII Die
Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um der Öffentlichkeit und den Fachkreisen
folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: a) Informationen über die Vollstreckungsverfahren und -methoden in den Mitgliedstaaten und
b) Informationen über die
zuständigen Vollstreckungsbehörden in den Mitgliedstaaten, insbesondere über
das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (1)
eingerichtete Europäische Justizielle Netz für
Zivil- und Handelssachen. Artikel 30 (1) Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission Folgendes mit: a) das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;
b) die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen;
c) die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen;
sowie alle nachfolgenden
Änderungen. (2) Die Kommission macht
die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich
zugänglich. ----------------------------------- (1)
ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25. |
veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 Nr. L 143/24 Artikel 31 Änderungen
der Formblätter in den Anhängen werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2
genannten Beratungsverfahren beschlossen. Artikel 32 (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt
sich eine Geschäftsordnung. Artikel 33 Diese
Verordnung tritt am 21. Januar 2005 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004. Im Namen des Europäischen Parlaments |