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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Vereinigtes Königreich

(ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*)


I. Rechtsgrundlagen

  1. Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
  2. Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II. S. 1290); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

 

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO)(Fn 3). Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben International möglich. Die hierbei erteilte elektronische Zustellbestätigung enthält den Namen des Zustellungsempfängers, den Zustellzeitpunkt und die Unterschrift.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist

    The Senior Master
    For the attention of the Foreign Process Section
    Room E16
    Royal Courts of Justice
    Strand
    LONDON WC2A 2LL
    Vereinigtes Königreich
    (Artikel 2 HZÜ) und die weiteren aus der Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ).
     
  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach der Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).
  5. Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
     

    Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist für

    England & Wales

    The Senior Master
    For the attention of the Foreign Process Section
    Room E16
    Royal Courts of Justice
    Strand
    LONDON WC2A 2LL
    Vereinigtes Königreich
           
    Schottland

    Scottish Government Justice Directorate
    Central Authority & International Law Team
    St. Andrew's House (GW15)
    EDINBURGH EH1 3DG
    Vereinigtes Königreich
                 

    Nordirland

    The Master (Queen's Bench and Appeals)
    Royal Courts of Justice
    Chichester Street
    BELFAST BT1 3JF
    Vereinigtes Königreich

    (Artikel 2 HBÜ).
     
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein.

    Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde für England & Wales sowie Nordirland und der aus der Anlage 2 ersichtlichen Behörde für Schottland zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
  5. Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist (Fn 4). Weiterhin können sie Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

 

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
  6. Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutschen-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.

 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
  5. Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des deutsch-brtischen Rechtshilfeabkommens möglich.

 

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens zu erstatten.

 

V. Sonstiges/Hinweis

* britische Überseegebiete, Kanalinseln, Insel Man, siehe 'Vereinigtes Königreich Sonstige britische Gebiete'

 

Bundesamt für Justiz                                                    Stand der Bearbeitung: 01.08.2021(Fn 5)


 


Fußnoten :

 Fn1:


Die Weiteranwendung des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 wird derzeit von den britischen Behörden überprüft.

Fn2



Es ist im Einzelfall von den Gerichten zu prüfen, ob dieses Abkommen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und nach dem Ablauf der Übergangszeit weiter oder erneut Anwendung findet.

 Fn3:


Die Weiteranwendung des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 wird derzeit von den britischen Behörden überprüft.

 Fn4:


Die Weiteranwendung des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 (hier Artikel 11) wird derzeit von den britischen Behörden überprüft.

Fn5:


Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 10.01.2022 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)

 

Nützliche Links:
Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs (in englischer Sprache): UK Statute Law